§ 9 Gewährleistung
1. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. TAG übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von TAG ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
3. Die Gewährleistung für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich TAG nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
4. Eventuelle Mängel sind TAG unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung.
Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen TAG hergeleitet werden.
5. Ist die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet TAG unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggeber nach eigener Wahl Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
6. Soweit von TAG selbst erstellte Software Mängel aufweist, ist TAG nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung (insbesondere durch ein zeitweiliges oder dauerhaftes work-around) oder der Lieferung mängelfreier Software berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt TAG die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. TAG ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
7. Beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit TAG zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
8. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
§ 10 Haftung
1. Schadensersatzansprüche infolge von TAG oder seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachter Vertragsverletzung sowie Ansprüche gegen TAG aus unerlaubter Handlung sind auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet TAG auch für einfache Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz typischer und für TAG vorhersehbarer Schäden begrenzt und übersteigt nicht den Betrag von Euro 5.000,00 pro Schadensfall und Euro 10.000,00 während der Laufzeit des Vertrages. TAG haftet nicht für vertragsuntypische oder für unvorhersehbare Folgeschäden sowie für vom Auftraggeber beherrschbare Schäden.
3. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
4. Für den Fall des Leistungsverzuges oder einer von TAG oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung haftet TAG auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt die Haftungsbegrenzung in Absatz 1 entsprechend. Das gleiche gilt für den Ersatz des Verzugsschadens.
5. Die Haftungsbeschränkung der vorstehenden Absätze gilt nicht bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften und bei einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
§ 11 Lizenz- und Urheberrechte
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
2. Soweit in einem maßgeblichen Vertrag nicht anderweitig vereinbart, behält sich TAG alle Rechte und Ansprüche bezüglich der Software gemäß dieser Ziffer 11 vor.
3. TAG bleibt Inhaber aller Eigentums- und Urheberrechte in Bezug auf die an den Geschäftspartner gelieferte Software sowie Begleitmaterialien (z.B. Dokumentationen, Anleitungen und Benutzerhandbücher).
4. Die Software und Begleitmaterialien sind urheberrechtlich geschützt. Dem Geschäftspartner ist es nicht gestattet, Identitäts-, Urheber- oder andere Kennzeichen zu entfernen oder deren sichtbare Darstellung zu beseitigen.
5. Dem Geschäftspartner ist es nicht gestattet, die Software und Begleitmaterialien in irgendeiner Form zu verändern, zu erweitern oder zu überarbeiten. Dem Geschäftspartner ist es außerdem nicht gestattet, den Programmcode oder anderes Datenmaterial auszudrucken – es sei denn, der Vertrag sieht solche Ausdrucke vor –, den Programm- oder Datencode zu dekompilieren und in einen anderen Code zu übertragen oder die Software zu rekonstruieren.
6. Dem Geschäftspartner ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TAG nicht gestattet, die Software und Begleitmaterialien zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen, an der Software und Begleitmaterialien eine Lizenz oder Unterlizenz zu erteilen oder die Rechte von TAG an der Software und den Begleitmaterialien auf sonstige Weise zu beeinträchtigen.
7. Der Geschäftspartner darf Kopien der Software nur anfertigen, wenn die Kopien für den Gebrauch der Software erforderlich sind. Die Installation der Software auf Festplatten sowie das Herunterladen in den Arbeitsspeicher gilt als für den Gebrauch der Software erforderliche Kopie. Dem Geschäftspartner ist es zudem gestattet, eine Sicherheitskopie zum Zwecke der Archivierung anzufertigen.
8. Tauscht der Geschäftspartner die Hardware aus, ist die Software von der ausgetauschten Hardware unwiderruflich zu löschen. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die Software gleichzeitig auf mehreren Hardware-Systemen herunterzuladen, zu speichern oder zu benutzen, etwa durch Einstellung der Software in ein Netzwerk oder in eine aus mehreren Computern bestehende Workstation (Multi Computer Workstation).
9. Mit Beendigung des Vertrages darf der Geschäftspartner die Software und die Begleitmaterialen nicht weiterbenutzen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Software, die dazugehörigen Datenträger sowie die Begleitmaterialien kostenfrei an TAG zurückzugeben sowie alle Kopien der Software (einschließlich der in Ziffer §11. Abs. 7 erwähnten Sicherheitskopie) und der Begleitmaterialien unwiderruflich zu löschen.